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Steuerabzug bei Bauleistungen
Gravierende Änderungen aufgrund der Neuregelung zum 1. Januar 2002

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe (vom 30.08.2001 - BGBI S. 2267) wurde ein Steuerabzug bei Bauleistungen eingeführt. Demnach haben ab dem 1. Januar 2002 bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent der Gegenleistung vorzunehmen - soweit nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich im neu gefassten Abschnitt VII des Einkommensteuergesetz - genauer: in den Paragraphen 48 bis 48d EStG.

Von der Neuregelung erfasst werden alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, also auch Personen mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kleinunternehmer. Zur Sicherung des Steueranspruchs hat der Leistungsempfänger künftig einen Steuerabzug in Höhe von 15 % von der geschuldeten Gegenleistung einzubehalten und abzuführen.

Ein Abzug kann nur unter bestimmten Vorraussetzungen unterbleiben. Dies ist zum einen der Fall, wenn der die Bauleistung erbringende Unternehmer eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegt - zum anderen, wenn die Gegenleistung bestimmte Beträge im Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese Freigrenze beträgt 5.000 € im Kalenderjahr.

Aus diesem Grund können Sie unsere Freistellungsbescheinigung hier downloaden.

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