Gravierende
Änderungen aufgrund der Neuregelung zum 1. Januar 2002
Mit dem Gesetz zur Eindämmung
illegaler Beschäftigung im Baugewerbe (vom 30.08.2001
- BGBI S. 2267) wurde ein Steuerabzug bei Bauleistungen
eingeführt. Demnach haben ab dem 1. Januar 2002 bestimmte
Auftraggeber von Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe
von 15 Prozent der Gegenleistung vorzunehmen - soweit
nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich
im neu gefassten Abschnitt VII des Einkommensteuergesetz
- genauer: in den Paragraphen 48 bis 48d EStG.
Von der Neuregelung erfasst werden
alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, also
auch Personen mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
oder Kleinunternehmer. Zur Sicherung des Steueranspruchs
hat der Leistungsempfänger künftig einen Steuerabzug
in Höhe von 15 % von der geschuldeten Gegenleistung
einzubehalten und abzuführen.
Ein Abzug kann nur unter bestimmten
Vorraussetzungen unterbleiben. Dies ist zum einen der
Fall, wenn der die Bauleistung erbringende Unternehmer
eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegt
- zum anderen, wenn die Gegenleistung bestimmte Beträge
im Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese Freigrenze
beträgt 5.000 € im Kalenderjahr.
Aus diesem Grund können
Sie unsere Freistellungsbescheinigung hier downloaden.
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